Warum die derzeitige Diskussion um die Abschaffung des §219a StGB nicht gerechtfertigt ist
Derzeit wird von den Jusos, der SPD, den Grünen, der FDP und den Linken mit Nachdruck die Abschaffung des Paragraphen verlangt, in dem Ärzten verboten wird, Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu machen. Hierzu sollte man sich zu Beginn der Diskussion erst einmal die einschlägigen Gesetze zu dem Thema zu Gemüte führen. Hier möchte ich insbesondere auf folgende wichtige Gesetzestexte hinweisen: §218, §218a, §219, §219a des StGB (Strafgesetzbuch) sowie das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) als Ganzes.
Die folgende Situation stellt sich dar: Eine Schwangere geht zur Frauenärztin. Vorher hat sie vermutlich schon mit dem Vater des Baby über den Abbruch diskutiert, vielleicht auch nicht. Dort bekommt Sie aufgrund der aktuell geltenden Gesetzeslage von der Frauenärztin keine Empfehlung zum Abbruch (und auch keine Beratung), sondern ausschließlich Kontaktdaten zu einer Beratungsstelle genannt. Diese muss Sie aufsuchen wenn Sie abbrechen will, kann auch den Vater mitnehmen – muss die Schwangere aber nicht. Dort erhält Sie alle Informationen unabhängig erklärt. Die Folgen, die Risiken, aber auch Ihre Pflichten. Ethnische, moralische Aspekte dürfen keine Rolle spielen, können aber eine Rolle spielen. Dieser Beratungsprozess ist im SchKG ganz genau definiert.
Okay. Nach der Beratung erhält die Frau eine Berechtigung um einen Arzt zu konsultieren – um, wenn Sie denn möchte, die Schwangerschaft abzubrechen. Jetzt sind die Ärzte gefragt und sollen den medizinischen Prozess der Abtreibung fachgerecht durchführen. Hierbei geht es nach dem Gesetz aber nur noch um die handwerkliche Durchführung.
Wieso sollen also Ärzte Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch machen dürfen? Etwa um Ihre Umsatzzahlen auf zu möbeln? Um die ein oder andere Patientin noch zum Ehemann/Ehefrau schicken zu können, der auch Arzt ist und der sich zufällig auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert hat? Es gibt doch schon genügend Beispiele, bei denen Ärzte eher Unternehmer als Mediziner geworden sind und sich nur noch um Ihre Bilanzen kümmern. Bestes Beispiel ist der Implantat-Skandal (2018), bei dem Ärzte auf “Teufel-komm-Raus“ Ihren Patienten fehlerhafte künstliche Hüftgelenke verbaut haben. Der Patient wird zu einer Zahl und bei den Schwangerschaftsabbrüchen ist definitiv noch Potential nach oben, auf neudeutsch „growth potential“.
Die deutsche Rechtsprechung hat durch das StGB und das SchKG (ein Gesetz, welches übrigens die wenigsten auf dem Schirm haben wenn es um diese Diskussion geht) eine klare Vorgehensweise für Schwangerschaftsabbrüche geschaffen, welche im Übrigen auch die Rechte des kleinen Menschen im Mutterleib wahren und respektieren.
Es gibt bei der ganzen Diskussion nur den einen Problemfall , nämlich den der Vergewaltigung - welcher immer wieder benutzt wird um die gesamte Gesetzeslage zum Thema der Abtreibung absichtlich in Frage zu stellen. Dabei steht die Vergewaltigung überhaupt nicht im Zusammenhang mit dem §219a StGB. Hier kann eine moralische Diskussion darüber entfachen, bis wann ein Abbruch im Falle einer Vergewaltigung erlaubt sein darf. Hier sehe ich die Frist der 22. Schwangerschaftswoche als möglich/angemessen, denn das StGB stellt bis zur 22. Schwangerschaftswoche Straffreiheit her sobald die Schwangere selbst in Lebensgefahr gerät, wenn dies durch einen Abbruch abgewendet werden könnte. In der Regel ist einer Frau jedoch auch bis zur 12 Woche bekannt, das Sie vergewaltigt wurde und somit auch der Prozess wie er im StGB vorgesehen ist möglich. Durch ein Beratungsgespräch nach einer Vergewaltigung wird auch aufgrund des SchKG eine seelsorgerische Beratung des Vergewaltigungsopfers sicher gestellt. Hieraus sollte sich dann auch die Rechtliche Konsequenz des Täters als Folge ergeben.
Michael Koch, Bad Breisig